§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Melker AU-Teufel’n – Krampusverein Melk“. Er hat seinen Sitz in 3390 Melk / Niederösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Niederösterreich, aber auch andere Bundesländer in Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein ist gemeinnützig und dessen Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
Der Verein bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung unserer Volkskultur, ins besonders die Bereiche Masken, Volksbrauch und Perchtenläufe.
Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:
a) Abhaltung von Versammlungen, Besprechungen und Fortbildungsveranstaltungen
b) Heranbildung junger Vereinsmitglieder
c) Abhaltung von Vereinsabenden und geselligen Zusammenkünften
d) Zusammenarbeit mit Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
e) Ankauf und Herstellung von erforderlichen Ausrüstungen und Materialien
f) Teilnahme bei verschiedenen Veranstaltungen der Niederösterreichischen Heimatvereinigungen
§ 3 Aufbringung der finanziellen Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Unkostenbeiträge
d) Beiträge unterstützender Mitglieder
e) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
a) ordentliche (aktive) Mitglieder
als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen (und juristischen) Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.
b) außerordentliche (unterstützende) Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die beabsichtigen die Vereinszwecke zu fördern, aber an den Pflichten und Rechten der Vereinsmitglieder nicht teilnehmen.
c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können aber auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vor Konstituierung des Vereines entscheidet das Proponenten Komitee, das aus 4 Personen besteht, über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den freiwilligen Austritt
b) den Ausschluss
c) den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
a1) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zum Monatsletzten mit einmonatiger Kündigungsfrist mitzuteilen.
b1) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen
wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind
bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
bc) wegen eines Verhaltens nach § 17, letzter Absatz
bd) wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung
be) über einstimmigen Beschluss des Vorstandes
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung und in den Gruppenabenden, sowie das aktive und ab dem 16. Lebensjahr das passive Wahlrecht. Sie sind weiters berechtigt, an den Vorstand schriftliche Anträge einzubringen.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen, vorausgesetzt, das jene ordentlichen Mitglieder mit dem Mitgliedsbeitrag nicht in Verzug sind.
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schaden könnte.
Die Mitglieder haften für die benützten oder entliehenen Gegenstände.
Die alleinige Teilnahme an Perchtenläufen und Perchtenveranstaltungen ist erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich. Mitglieder unter 16 Jahre können nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer volljährigen Person, welcher die Aufsichtspflicht übertragen wurde, mitwirken.
§ 8 Vereinsorgane
1. Die Generalversammlung
2. Der Vereinsvorstand
3. Die Rechnungsprüfer
4. Das Schiedsgericht
§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ebenfalls alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Die Aufgaben der jährlichen Generalversammlung sind:
a) Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluss
b) Entgegennahme der Inventarliste und Bericht des Archivars
c) Beratung und Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge
d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder
f) Festsetzung des Beitrages der unterstützenden Mitglieder
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
Die Aufgaben alle 2 Jahre der Generalversammlung sind:
a) Entlastung des alten Vorstandes
b) Wahl des neuen Vorstandes mittels Geheimwahl
c) Wahl der Rechnungsprüfer
§ 11 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
a) dem Obmann
b) dem Obmann Stv.
c) dem Kassier
d) dem Kassier Stv.
e) dem Schriftführer
f) dem Schriftführer Stv.
Weiters können weitere Personen in den Vorstand kooptiert werden.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung
b) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
c) Vorbereitung der Generalversammlung
d) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
g) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
h) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat
i) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen
j) Schaffung aller für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Voraussetzungen
k) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes sein Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 3 Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 1 Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese 2 Schiedsrichter wählen einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei Uneinigkeit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann des Schiedsgerichtes. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke freiwilliger Rettungsorganisationen (Freiwillige Feuerwehr) zu verwenden.
§ 17 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Unterstützende Mitglieder leisten jenen Beitrag, der jährlich bei der Generalversammlung festgelegt wird, ohne das dem Verein dabei Verpflichtungen entstehen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.